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Gläubigerversammlung Ekosem Agrar: Das Protokoll ist da

von Tibet Neusel, Rechtsanwalt und Partner, Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB

Die Ekosem Agrar hatte zu Gläubigerversammlungen eingeladen, weil sie ihre Anleihen (WKN: A1MLSJ / ISIN: DE000A1MLSJ1 und – WKN: A1R0RZ / ISIN: DE000A1R0RZ5) verlängern wollte und das, obwohl angeblich nicht die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Die Gläubigerversammlungen der Ekosem Agrar waren insofern ungewöhnlich, als nur eine Winzigkeit fehlte und sie wären mangels erforderlichen Quorums nicht in der Lage gewesen zu beschließen. Entsprechend nervös waren die Stimmung und die Beteiligten auf dem Podium.

Wer die Anleihenszene beobachtet, stößt in letzter Zeit immer wieder auf die Fälle, in denen Anleihebedingungen verändert werden sollen, nicht weil der Emittent zahlungsunfähig ist, sondern weil ihm die neuen Bedingungen einfach besser passen. Das ist frech. Aber die Macht ist so verteilt, dass diese Beschlüsse einfach durchgehen. In jüngerer Zeit haben wir das bei Eno-Energy erleben müssen.

Auch die Beschlüsse bei Ekosem Agrar wurden dann gefasst und die Laufzeit der beiden Anleihen wurde ohne Kompensation bis 2021 bzw. 2022 verlängert.

Anlegerfrage nicht beantwortet
Interessant war das Verhalten der Geschäftsleitung zu einer Frage eines Gläubigers: Die Ekosem, die ihre Schulden an die Anleihegläubiger nicht gern zurückzahlen möchte, hat in 2015 zwei Darlehen in Höhe von  insgesamt 15,3 Mio. Euro an eine oder mehrere unbekannte Personen gegeben. Das sind mehr als 15% des Umsatzes, der in 2015 erwartet wurde, und das Dreifache des erwarteten Gewinns. Der Gläubiger fragte darum, wer die Darlehensnehmer seien. Schließlich beeinflusst deren Zahlungsfähigkeit die der Ekosem und davon hängt ab, ob die Anleihen zurückgezahlt werden können. Hinzu kommt, dass die Darlehen mit 17% p.a. verzinst werden, da kann der Darlehensnehmer nicht sehr kreditwürdig sein und seine Identität ist damit umso interessanter für den Gläubiger. Kurz, es geht hier nicht um querulatorische Fragen von irgendwelchen Berufsklägern, die zu viel Freizeit haben und deshalb ihr Mittagessen gern auf Gläubiger- und Hauptversammlungen einnehmen, sondern um die berechtigte Frage eines Gläubigers, der einschätzen können möchte, ob er jemals sein Geld zurückbekommt. Das sah man aber in Wiesloch anders. Der unabhängige Notar hat schon die Augen gerollt, wenn ein Anlegeranwalt zum Mikrofon ging, um eine Frage zu stellen. Die Geschäftsleitung fläzte sich auf den Stühlen wie Teenager, die zeigen wollen, dass ihnen sowieso alles egal ist. Nun ja, schlechtes Benehmen ist kein Anfechtungsgrund. Aber die Antwort auf die erwähnte Frage ist es:

„Die Darlehen wurden an Dritte im Rahmen einer Vereinbarung mit einem unserer großen Investoren ausgereicht. …wegen abgeschlossener Vertraulichkeitsvereinbarungen können wir die Darlehensnehmer…nicht offen legen.“

Das ist frech. Die Auskunftspflicht des Anleiheschuldners ist in § 16 des Schuldverschreibungsgesetzes geregelt. Da steht nichts davon, dass man einfach eine Vertraulichkeitsvereinbarung schließen kann und dann keine Auskunft mehr geben muss.

Außerdem stellt man sich doch auch die Frage, wie die Ekosem Agrar eigentlich auf die Idee kommt, Darlehen auszugeben. Die Eigenkapitalquote lag 2014 unter 10%. In den Jahren 2012-2014 reichte der Cashflow nicht aus, um die Zinsen zu tragen, trotzdem wurde weiter Fremdkapital aufgenommen. Das spricht nicht dafür, dass die Ekosem Agrar selbst Darlehen vergeben sollte.

Gläubiger erklärten Widerspruch zu Protokoll
Widersprüche gegen die Beschlüsse wurden zu Protokoll erklärt. Die Gläubiger, die widersprochen haben, haben nun einen Monat ab Bekanntmachung der Beschlüsse Zeit, um Anfechtungsklagen einzureichen. Dann dürften die Beschlüsse zunächst nicht vollzogen werden. Das verspricht interessant zu werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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