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Photon Energy N.V-Anleihe 21/27 (ISIN: DE000A3KWKY4): Anlegeranwälte rufen Investoren zur Interessenbündelung auf

Georg Hotar, CEO © Photon Energy Group

Die wirt­schaft­liche Lage der Photon Energy N.V. spitzt sich nach mehreren Unter­nehmens­mit­teilungen weiter zu. Betroffen ist insbesondere die 6,50%-Photon Energy N.V.-Anleihe 2021/2027 mit der WKN A3KWKY / ISIN DE000A3KWKY4. Die Schirp Schmidt-Morsbach Rechts­anwälte PartG mbB ruft Anleihe­gläubiger daher dazu auf, ihre Interessen frühzeitig zu bündeln und sich auf mögliche anleihebezogene Maß­nahmen vorzubereiten.

Nach einer am 23. Februar 2026 in Warschau und Prag veröffentlichten Pflichtmitteilung hat der Vorstand von Photon Energy N.V. beschlossen, die an dem Tag fällige vierteljährliche Kuponzahlung in Höhe von 1.282.450 Euro zu verschieben. Zur Begründung verwies die Gesellschaft auf die Sicherung der Liquidität vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen im Streit mit dem polnischen Übertragungsnetzbetreiber PSE. Nach Angaben von Photon Energy soll PSE beabsichtigen, am 2. März 2026 fällige Einnahmen einseitig mit einem streitigen Betrag wegen angeblicher Überschreitung von Emissionsgrenzwerten von Kapazitätsmarkteinheiten im Jahr 2024 zu verrechnen.

Der Vorstand erklärte, an einer rechtlichen Lösung des Problems sowie an der Sicherstellung ausreichender Liquidität zu arbeiten, um die Zinszahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern schnellstmöglich erfüllen zu können. Bemerkenswert ist aus Sicht der Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB, dass die Photon Energy-Anleihe 2021/2027 zwar öffentlich in Deutschland platziert wurde, die entsprechende Mitteilung jedoch zunächst nicht in Deutschland veröffentlicht worden sein soll.

Weitere Unsicherheit entstand durch eine am 24. April 2026 in Polen veröffentlichte Mitteilung der Gesellschaft. Darin teilte Photon Energy N.V. mit, dass die Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 vom 30. April 2026 auf den 31. Juli 2026 verschoben werde. Zur Begründung verwies die Gesellschaft auf mehrere komplexe und gleichzeitig eingetretene Entwicklungen, die den Jahresabschluss und die Abschlussprüfung erheblich beeinträchtigt hätten. Die Gesellschaft erklärte zudem, sie arbeite eng mit ihren Wirtschaftsprüfern zusammen, um die Prüfung abzuschließen und den Jahresabschluss fertigzustellen.

Nach Unternehmensangaben kann der geprüfte Jahresabschluss damit nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden, wie dies nach Artikel 2:101 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 5:25c des niederländischen Finanzaufsichtsgesetzes vorgesehen ist. Photon Energy N.V. teilte weiter mit, die niederländische Finanzaufsichtsbehörde AFM über die Verschiebung informiert zu haben und geeignete Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Verzögerung zu ergreifen. Auch diese Mitteilung soll in Deutschland erst am 27. April 2026 veröffentlicht worden sein.

Nach Darstellung der Gesellschaft befindet sich Photon Energy N.V. gemeinsam mit Tochtergesellschaften in einer umfassenden internen Restrukturierung. Deren Umfang hänge von externen Faktoren ab, deren Prüfung zusätzlichen Zeitaufwand erfordere. Bereits veröffentlichte vorläufige und ungeprüfte Konzernzahlen für das vierte Quartal 2025 sowie das Geschäftsjahr 2025 sollen nach Unternehmensangaben bei wesentlichen Änderungen unverzüglich aktualisiert werden.

Aus Sicht der Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB ist die aktuelle Entwicklung für Anleihegläubiger besonders ernst zu nehmen. Photon Energy N.V. hatte bereits im August 2023 schwache Zahlen für das erste Halbjahr 2023 gemeldet und die Prognose für das Gesamtjahr 2023 deutlich reduziert. Nach Einschätzung der Kanzlei wurden operative Restrukturierungsmaßnahmen bislang nicht in ausreichendem Umfang umgesetzt. Hinzu kommt, dass sich die Interessen des Managements und einzelner Großaktionäre nicht zwingend mit den Interessen der Anleihegläubiger decken müssen.

Die Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB steht bereits seit Juni vergangenen Jahres mit mehreren größeren Anleihegläubigern der 6,50%-Photon Energy N.V.-Anleihe 2021/2027 im Austausch, um mögliche Maßnahmen zum Schutz der Anleihegläubiger vorzubereiten. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen hält die Kanzlei ein zeitnahes und koordiniertes Vorgehen nun für dringend geboten.

Nach am Markt kursierenden Informationen soll auch die Investmentgesellschaft Robus Aktivitäten im Zusammenhang mit Photon Energy prüfen. Dabei soll nach diesen Informationen auch die Unterstützung eines Gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Raum stehen. Aus Sicht der Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB bedürfen solche Aktivitäten einer sorgfältigen Prüfung im Interesse aller Anleihegläubiger.

„Anleihegläubiger sollten jetzt nicht abwarten, sondern ihre Interessen bündeln. Entscheidend ist, dass ein möglicher Gemeinsamer Vertreter unabhängig und ausschließlich im Interesse der Gesamtheit der Anleihegläubiger handelt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp.

Die nächste Zinstermin der Photon Energy N.V.-Anleihe 2021/2027 ist bereits am 23. Mai 2026. Die Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB ruft betroffene Investoren daher auf, sich kurzfristig zu melden und die Kanzlei bei einer möglichen Wahl zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu unterstützen.

Über Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB
Die Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB wurde 1994 gegründet und ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Bei Anleiherestrukturierungen hat die Kanzlei wiederholt das Amt des Gemeinsamen Vertreters übernommen, unter anderem in den Verfahren Infinus und René Lezard. Zudem verfügt die Kanzlei über Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Restrukturierungsszenarien, bei denen Anlegerinteressen aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Auch im Bereich kapitalmarktrechtlicher Massenverfahren ist die Kanzlei tätig. Aktuell betreut sie mehr als tausend eigene Mandanten im Zusammenhang mit Wirecard/EY. Zudem vertritt die Kanzlei den gerichtlich bestellten Musterkläger im anhängigen KapMuG-Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht und trägt damit Verantwortung in einem Verfahren mit mehr als 50.000 aktiven Prozessparteien.

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