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RENÉ LEZARD Mode GmbH beruft erneut Gläubigerversammlung (Abstimmung ohne Versammlung) ein

Anleihegläubiger von RENÉ LEZARD sollten vom 24.01.-27.01.2017 einer Verlängerung der Zinsstundung und des Verzichts auf Kündigungsrechte zustimmen

Die RENÉ LEZARD Mode GmbH wird die Gläubiger der RENÉ LEZARD Anleihe 2012/17 mit der ISIN DE000A1PGQR1 / WKN A1PGQR am 9. Januar 2017 zu einer erneuten Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG im Zeitraum von Dienstag, 24. Januar 2017 um 0:00 Uhr (MEZ) bis Freitag, 27. Januar 2017 um 8:00 Uhr (MEZ) auffordern.

In der Gläubigerversammlung vom 9. November 2016 beschlossen die Anleihegläubiger unter anderem eine bis zum 31. März 2017 befristete Stundung der am 26. November 2016 fällig gewordenen Zinszahlung für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 sowie einen bis zum 31. März 2017 befristeten Verzicht auf bestimmte Kündigungsrechte. Zudem wählten die Anleihegläubiger die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB befristet bis einschließlich zum 30. Juni 2017 zu ihrem gemeinsamen Vertreter.

Die Emittentin schlägt wor, dass die Anleihegläubiger in der Abstimmung ohne Versammlung folgendes beschließen:

- Die Verlängerung der Stundung der Zinszahlung für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 bis einschließlich zum 31. Mai 2017,

- Die Verlängerung des Verzichts auf bestimmte Kündigungsrechte bis einschließlich zum 31. Mai 2017,

- Die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters, die Verlängerung der Zinsstundung sowie des Kündigungsverzichts bis einschließlich zum 31. Mai 2017 jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für und gegen alle Anleihegläubiger beenden zu können,

- Die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters, dass er alleine dazu berechtigt ist, die Verlängerung der Zinsstundung sowie des Kündigungsverzichts bis einschließlich zum 31. Mai 2017 mit Wirkung für und gegen alle Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin zu erklären und zu beenden.

- Die Entfristung der bis zum 30. Juni 2017 befristeten Bestellung des gemeinsamen Vertreters.

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