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Laurèl GmbH: Anleihegläubigerversammlung am 25. April 2017 wohl nicht beschlussfähig

Zweite Anleihegläubigerversammlung für den 15.05.2017 geplant

Die Laurèl GmbH gibt bekannt, dass nach aktuellem Stand (21. April 2017, 15 Uhr), kurz vor Ablauf der Anmeldefrist am Samstag, 22. April 2017 um 24:00 Uhr (MESZ), insgesamt 37% der ausstehenden Schuldverschreibungen 2012/2017 (ISIN: DE000A1RE5T8) für die Anleihegläubigerversammlung am 25. April 2017 angemeldet sind.

Nach dem Schuldverschreibungsgesetz liegt das gesetzlich vorgegebene Quorum für die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung am 25. April 2017 bei 50 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihegläubigerversammlung am 25. April 2017 wird daher voraussichtlich nicht beschlussfähig sein. Für diesen Fall wird auf der Versammlung lediglich die Beschlussunfähigkeit festgestellt.

Der gemeinsame Vertreter der Laurèl-Anleihe, die One Square Advisory Services GmbH, teilte bereits mit, im Falle der Beschlussunfähigkeit in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter zu einer zweiten Anleihegläubigerversammlung voraussichtlich für den 15. Mai 2017 einzuladen, auf der dann geringere Beschlussfähigkeitsanforderungen gelten.

Die Laurèl GmbH und der gemeinsame Vertreter bitten die Anleihegläubiger bereits jetzt, sich rechtzeitig zu der voraussichtlich erforderlichen, zweiten Anleihegläubigerversammlung anzumelden, sobald die Einladung hierfür veröffentlicht wurde. Die Einladung zur zweiten Anleihegläubigerversammlung wird auf der Internetseite der Emittentin unter brand.laurel.de/de/invest.php sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.


http://www.restrukturierung-von-anleihen.com/   

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