Zum 31.12.2017 wurde das Investmentsteuergesetz („InvStG“) neu gefasst. Ziel des Gesetzentwurfes war eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds. Im Zuge dieser Reform entschied sich der Gesetzgeber, dass alle Anteile, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden (sog. Altanteile) zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert gelten. Die Steuer auf diesen Vorgang soll allerdings erst entstehen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gleichzeitig führt die Reform dazu, dass Gewinne und Verluste aus Investmentfonds nach dem 31.12.2017 nur noch zu 70% der Besteuerung unterliegen. Im Verlustfall bleiben damit 30% der Verluste unberücksichtigt.
Hat ein Anleger nun Altanteile im Depot, die zum 31.12.2017 einen hohen Kurswert hatten, wird der Kursanstieg bis zum Systemwechsel nach Ansicht der Finanzbehörden voll versteuert. Sinkt der Kurs nach dem 31.12.2017 wieder ab, so soll dieser Verlust nur noch zu 70% abziehbar sein. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht der Finanzbehörden selbst in Fällen mit einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust zu einer Steuerbelastung kommen kann. Ob dieses offenkundig widersinnige Ergebnis bei der Umgestaltung von Rechtssystemen hinzunehmen ist, hatte nun der Bundesfinanzhof („BFH“) im Fall einer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des vom SdK unterstützten Klägers und entschied, dass §§56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf fiktiven Gewinnen basieren, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern. Eine Besteuerung von nur fiktiven Gewinnen ist damit ausgeschlossen.
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