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Kommentar von BANTLEON zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum PSPP der EZB

Mit seinem Urteil zum PSPP landete das BVerfG eine Überraschungscoup, da es das 2015 von der EZB aus der Taufe gehobene Programm teilweise als verfassungswidrig ansieht.

Wir ziehen aus den Ausführungen des BVerfG vorläufig folgende Schlussfolgerungen:


>  Das BVerfG bemängelt, dass die EZB im Rahmen des PSPP nicht überprüft habe, ob die Massnahmen »verhältnismässig« sind. Es reicht demnach nicht aus, zu sagen, dass das PSPP dazu beiträgt, Preisstabilität sicherzustellen. Die EZB hätte zusätzlich prüfen müssen, welche wirtschaftspolitischen Folgen mit den Anleihenkäufen verbunden sind. So würde sich die EZB mit zunehmender Dauer und zunehmendem Volumen des PSPP in wachsende Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten begeben. Ausserdem seien – bei anhaltend hohen Staatsanleihenkäufen – negative Auswirkungen auf die Sparer absehbar und es würden nicht überlebensfähige Unternehmen am Markt gehalten.

>  Das PSPP sei so lange verfassungswidrig, so lange die EZB nicht die Verhältnismässigkeit der Massnahmen darlegt. Für diese Verhältnissmässigkeitsprüfung räumt das BVerG der EZB maximal drei Monate ein. Versäumt die EZB diese Frist. Versäumt die EZB diese Frist, darf die Bundesbank danach nicht mehr an den Anleihenkäufen im Rahmen des PSPP teilnehmen!

> Ein Verstoss gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung sieht das BVerG im PSPP dagegen grundsätzlich nicht. Das BVerfG weist aber explizit darauf hin, dass dies an den Kriterien des PSPP liege. Dabei wird unter anderem auf das 33%-Kriterium (es dürfen maximal 33% der Staatsanleihen eines Schuldners gekauft werden), die Orientierung am Kapitalschlüssel und das vorab festgelegte Volumen verwiesen. Letzteres könnte im Hinblick auf das neu lancierte PEPP problematisch sein, das bei den Kriterien grössere Flexibilität vorsieht, als das PSPP ist.

Fazit:
Wahrscheinlich kann das PSPP mittels einer Stellungnahme der EZB (in der eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt wird) »gerettet« werden (nachträglich verfassungskonform gemacht werden). Die Bundesbank wird dann nicht von der Beteiligung am PSPP ausgeschlossen. Leider dürfte es aber auch wieder Klagen gegen des PEPP der EZB geben, das nicht Gegenstand der aktuellen Entscheidung ist. Hier dürfte es noch schwieriger für die EZB werden, sicherzustellen, dass es mit dem deutschen Grundgesetz im Einklang steht. Im Grunde sieht aber auch dieses Programm gewisse Regeln vor, die eben nur flexibler ausgelegt werden.

Das Urteil ist auf den ersten Blick negativ für Bundesanleihen, denn möglicherweise wird die Bundesbank vom Ankauf von Bundesanleihen ausgeschlossen. Auf den zweiten Blick ist es aber auch positiv für Bundesanleihen. Schliesslich wird durch das Urteil insgesamt die Vergemeinschaftung von Schulden der Eurozone erschwert.

www.fixed-income.org
Foto: © homer 0922 auf pixabay


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